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Welche Zukaufsgrenzen und -befugnisse gelten im Rahmen der Urproduktion

Die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion umfasst Bereiche, die sich mit der Gewinnung von rohen Naturprodukten aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei beschäftigen. Dieser Bereich ist insofern von Bedeutung als die Urproduktion selbst von der Gewerbeordnung ausgenommen ist und für Zwecke des Steuerrechts als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gilt, wenn bestimmte Zukaufsgrenzen nicht überschritten werden.

Zukaufsgrenzen und -befugnisse im pflanzlichen Bereich

Damit aus steuerlicher Sicht der land- und forstwirtschaftliche Charakter des Betriebes gewahrt bleibt, dürfen pflanzliche Erzeugnisse wie folgt zugekauft werden:

  • Weinbau: Hier darf der Zukauf von höchstens 1.500 Liter Wein oder 2.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr nicht überschritten werden. Im Bundesland Steiermark gilt eine Zukaufsmenge von höchstens 3.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr.
  • Sonstige Betriebszweige: Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges (Obstbau, Gemüsebau, Getreidebau, Waldbau), wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) des Betriebszweiges beträgt.

Wird die 25%ige Zukaufsgrenze einmalig überschritten, so führt dies noch zu keiner Änderung der Einkunftsart. Erst, wenn in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten wird, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle veranlasst.

Im pflanzlichen Bereich bedarf es zudem keiner Handelsbefugnis, sodass zugekaufte pflanzliche Erzeugnisse im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs auch als Handelsware weiterveräußert werden können, ohne dass dafür ein Handelsgewerbe anzumelden wäre.

Zukaufsgrenzen und -befugnisse im tierischen Bereich

Eigene Zukaufsgrenzen für den tierischen Bereich gibt es nicht, wobei sich die Zukaufsgrenzen primär auf Handelswaren beziehen. Der Zukauf von Produktionsmitteln, wie Futter, Geräte oder Jungvieh zur Mast, ist hingegen generell von der Zukaufsgrenze ausgenommen. Gewerberechtlich gilt es zu beachten, dass im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft keine Handelsbefugnis für tierische Erzeugnisse besteht. Zugekaufte tierische Erzeugnisse müssen daher immer einer eigenen Produktion/Wertsteigerung unterzogen werden (z. B. Zukauf von Ferkeln - eigene Mästung - Verkauf von Mastschweinen).

Stand: 29. August 2022

Bild: Vera - stock.adobe.com

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