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Mittwoch, 22. Februar 2012
Kontakt
Mag. Dr. Ingrid Taferner
Wirtschaftstreuhänder

Oberboden 58
A-9562 Himmelberg

Tel.:  04276 47 70
Fax:  04276 47 70 10

info@taferner-wt.at
 
 
  
 
   
 
   
 
   
 
   
 
   
 
   
 
 
Das Bundesministerium für Finanzen hat eine neue Pauschalierungsverordnung erlassen, in der die pauschale Gewinnermittlung für voll- und teilpauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 geregelt wird. Ab dem Veranlagungsjahr 2011 ist die neue Verordnung erstmals gültig.
Die Änderungen im Überblick
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Die Vollpauschalierungsgrenze in der Landwirtschaft wird ab 2011 - bei unverändertem Durchschnittssatz von 39% - von bisher € 65.000 auf € 100.000 angehoben. Außerdem dürfen landwirtschaftliche Betriebe mit einem Einheitswert bis zu € 100.000 ab der Veranlagung 2011 auf Antrag (ohne eine große Option in der SVB auszuüben) den Gewinn nach den Regeln der Teilpauschalierung ermitteln. Die Betriebsausgaben sind dabei mit 70% der Betriebseinnahmen (inkl. USt) zu ermitteln.
Eine erneute Gewinnermittlung nach den Regeln der Vollpauschalierung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
 
Pachtzinse sind nach wie vor im Rahmen der Pauschalierung zusätzlich abzugsfähig. Es muss aber berücksichtig werden, dass der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25% des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes nicht übersteigen darf. Dabei ist vom Hektarsatz des Pächters auszugehen.
 
Die Grenze zwischen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb, Einnahmen aus be- und /oder verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Almausschank und steuerlichem Gewerbe wird ab 2011 von € 24.200 auf € 33.000 (inkl. USt) angehoben.
Das bedeutet, dass "Direktvermarkter" und Landwirte, die ein Nebengewerbe ausüben, und Betriebe, die einen Almausschank betreiben, abschätzen müssen, ob sie 2011 die Einnahmengrenze von € 33.000 überschreiten werden.  Dabei gelten die bisherigen Zusammenrechnungsvorschriften und bei Nebenerwerb auch die bisherigen Betriebsgrößengrenzen (5 ha in der Land- und Forstwirtschaft bzw. 1 ha bei Wein- und Gartenbau). Zutreffendenfalls ist weiterhin Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen. Sollte die Grenze nicht überschritten werden, sind die pauschalierten Umsatzsteuersätze in Höhe von 10% bei Lieferung oder Leistung an einen Letztverbrauche bzw. in Höhe von 12% bei Lieferung oder Leistung an andere Unternehmer in Rechnung zu stellen.
 
Die spezifischen Pauschalierungsvorschriften im Weinbau und im Gartenbau wurden nicht geändert. Zu beachten ist aber, dass bei Weinbaubetrieben die "Vollpauschalierung" für Betriebe mit einer weinbaulich genutzten Fläche bis zu 60 Ar und bei Gartenbaubetrieben die Flächenpauschalierung bis zu einem Gesamteinheitswert von € 100.000 ab 2011 anzuwenden ist.
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