Die Geschäftsführer von GmbHs müssen innerhalb von fünf Monaten einen Jahresabschluss aufstellen und sind für die fristgerechte Übermittlung an das Firmenbuch verantwortlich.
Das gilt natürlich auch für die Vertreter von AGs, Genossenschaften (groß und mittelgroß), und GmbH&Co KGs, deren einziger vollhaftender Gesellschafter eine GmbH ist.
Das Firmenbuchgericht muss nun ab 2011 an GmbHs, welche bis 9 Monate nach Bilanzstichtag keinen Jahresabschluss abgeben, ohne vorausgehende Ankündigung eine Zwangsstrafe von 700 Euro verhängen. Kommen die gesetzlichen Vertreter der Firma der Offenlegungspflicht weiterhin nicht nach, ist die Zwangsstrafe im Abstand von zwei Monaten auch wiederholt festzusetzen. Sie erhöht sich bei mittelgroßen und großen Gesellschaften auf das Drei- bis Sechsfache.
Zu beachten ist dabei, dass eine Zwangsstrafe sowohl jedem gesetzlichen Vertreter, als auch der Körperschaft selbst in Rechnung gestellt wird.
Bei einer GmbH mit zwei Geschäftsführern beträgt daher die Zwangstrafe pro Festsetzung 2.100 Euro.
Gegen die Zwangsstrafverfügung kann Einspruch erhoben werden. In dem Verfahren kann jedoch, sofern das Verfahren nicht einzustellen ist, eine Zwangsstrafe zwischen 700 Euro und 3.600 Euro verhängt werden.
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