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Montag, 06. Februar 2012
Kontakt
Mag. Dr. Ingrid Taferner
Wirtschaftstreuhänder

Oberboden 58
A-9562 Himmelberg

Tel.:  04276 47 70
Fax:  04276 47 70 10

info@taferner-wt.at
 
 
  
 
   
 
   
 
   
 
   
 
   
 
   
 
 
Herabsetzung der Beitragsvorschreibung in der SVA
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Die vorläufige Beitragsgrundlage nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz wird aufgrund jener Einkünfte gebildet, die im drittvorangegangenen Kalenderjahr erzielt wurden. Deshalb kann die Beitragsbelastung beträchtlich höher sein, als aufgrund des laufenden Gewinnes notwendig wäre.
 
Aus diesem Grund wurde ab 2010 die Möglichkeit geschaffen, die vorläufige Beitragsgrundlage herabszusetzen. Es muss dabei glaubhaft gemacht werden, dass die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer sein werden als im drittvorangegangenen. Der Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden.
 
Zusätzlich werden zur besseren Planbarkeit der zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen die Beitragsnachzahlungen in dem Kalenderjahr vorgeschrieben, das der Feststellung dieser endgültigen Beitragsgrundlagen folgt.  
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