Die Bilanzierungspflicht trat bei bisheriger Rechtslage erst dann ein, wenn ein Umsatz von € 400.000 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder in einem Geschäftsjahr ein Umsatz von € 600.000 überschritten wurde. Diese Beträge wurden mit 01.01.2010 auf € 700.000 bzw. € 1.000.000 angehoben. Unternehmer, die nach bisheriger Rechtlage zur Bilanzierung verpflichtet waren, könnten daher ihrer Verpflichtung nun enthoben sein. Ein Wegfall der Bilanzierungsverpflichtung ist zu überprüfen.
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