text Kopfzeile
Montag, 06. Februar 2012
Kontakt
Mag. Dr. Ingrid Taferner
Wirtschaftstreuhänder

Oberboden 58
A-9562 Himmelberg

Tel.:  04276 47 70
Fax:  04276 47 70 10

info@taferner-wt.at
 
 
  
 
   
 
   
 
   
 
   
 
   
 
   
 
 
Der Leistungsort bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist seit 01.01.2010 nach neuen Kriterien zu bestimmen, der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff dazu wurde geändert und das System des Überganges der Steuerschuld auf den Empfänger (Reverse Charge) wurde erweitert.
 
 
Änderungen in der Umsatzsteuer
text
Jener Ort, an dem die Dienstleistungen umsatzsteuerlich zu besteuern sind, bestimmt sich nach einem genau festgesetzten Katalog, je nachdem, welche Art der Leistung erbracht wird. Dieser recht umfangreiche Katalog wurde reduziert. Die meisten Dienstleistungen fallen ab 2010 unter eine der beiden Generalklauseln:
 
1. Generalklausel I
Bei Dienstleistungen an Unternehmer ("B2B Geschäfte = Business to Business"): Leistungen an Unternehmer sind dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger ansässig ist.
 
2. Generalklausel II
Bei Dienstleistungen an Private ("B2C-Geschäfte = Business to Consumer"): Leistung ist dort steuerbar, wo der Leistungserbringer ansässig ist.
 
Neben diesen beiden Grundregeln gibt es folgende Ausnahmen:
 
1. Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück 
Dies sind unter anderem Leistungen von Architekten, Vermessungsingenieuren, aber auch Wohnungs- und Zimmervermietung. Diese Leistungen sind dort steuerbar, wo das Grundstück liegt.
 
2. Vermittlungsleistungen
Bei B2C Geschäften dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Bei B2B Geschäften gilt die Generalklausel I.
 
3. Beförderungsleistung
Wird die Beförderung von Waren im EU Raum übernommen, so gilt bei B2B Geschäften die Generalklausel I, bei B2C Geschäften ist die Leistung hingegen am Abgangsort steuerbar. Bei der Übernahme von Warenlieferungen in Drittländer gilt bei B2B Geschäften ebenfalls die Generalklausel I, bei B2C Geschäften ist die Beförderungsstrecke dagegen aufzuteilen und jeweils am Ort der zurückgelegten Beförderungsstrecke steuerbar.
Bei der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen ist - egal ob Leistungen für Unternehmer oder Private - die Beförderungsstrecke ebenfalls aufzuteilen, und jeweils am Ort der zurückgelegten Wegstrecke steuerbar. An bestehenden Steuerbefreiungen hat sich nichts geändert.
 
4. Künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen
Sind dort zu versteuern, wo der Künstler, Sportler etc. tätig wird.
 
5. Reparaturleistungen
Wird eine Reparatur für einen Unternehmer durchgeführt, so bestimmt sich der Leistungsort nach der Generalklausel I. Bei Leistungen an einen Privaten ist sie dagegen dort steuerbar, wo die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird.
 
6. Restaurant- und Verpflegungsleistungen, Catering
Ab 2010 sind diese Leistungen dort steuerbar, wo sie tatsächlich erbracht werden. Also dort, wo die Speisen und Getränke tatsächlich verabreicht werden. Dies gilt sowohl für die Leistungserbringung an Unternehmer als auch an Private; mit Ausnahme innergemeinschaftlicher Personenbeförderung.
 
7. Autovermietung
Bei der Vermietung eines Autos ist zwischen lang- und kurzfristiger Vermietung zu unterscheiden. Bei ersterer gilt bei Leistung an einen Unternehmer die Generalklausel I, bei zweiter (Vermietung für maximal 30 Tage) bestimmt sich der Leistungsort generell danach, wo das Beförderungsmittel an den Mieter übergeben wurde. Für die Langfristvermietung an Private gilt bis 2013 die Generalklausel II, danach kommt auch hier die Generalklausel I zur Anwendung.
 
leer
zurück Seite empfehlen | Schrift größer | Schrift kleiner | nach oben | drucken
leer