Bisher waren lediglich innergemeinschaftliche Lieferungen an einen anderen Unternehmer oder die einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten innergemeinschaftliche Verbringung für unternehmensinterne Warenlieferungen in die ZM auzunehmen.
Sonstige Leistungen in die ZM
Seit dem 01.01.2010 gibt es hier eine Änderung: Auch sonstige Leistungen, die nach dem 31.12.2009 im übrigen Gemeinschaftsgebiet der EU ausgeführt werden und für welche die Steuerschuld gem. § 19 UStG auf den Leistungsempfänger übergeht, sind neben den bereits bisher zu meldenden Daten in der ZM zu erklären. Für Meldungszeiträume Jänner bis Juni 2010 wird von Säumniszuschlägen Abstand genommen, wenn die elektronische Übermittlung der ZM bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats erfolgt.
Abweichen zur Einreichfrist
Durch die Fristverkürzung für die Abgabe der ZM auf den letzten Tag des folgenden Monats kommt es nun zum Abweichen der Fristen der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA), die wie bisher spätestens bis zum 15. des zweitfolgenden Monats einzureichen ist. Da aber UVA uns ZM aus arbeitsökonomischen Gründen gemeinsam erstellt werden, sind nun alle Belege in der Buchhaltung bis zum Ende des Folgemonates zu erfassen!
Achtung:
Für die verspätete Abgabe der ZM kann ein Verspätungszuschag von bis zu 1% der zu meldenden Bemessungsgrundlagen, höchstens aber € 2.000 festgesetzt werden!
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